Sehr geehrter Herr Bernhardt,

 

mit Inkrafttreten des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes wird den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in Mecklenburg-Vorpommern verstärkt Rechnung getragen (https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Soziales/Behinderungen/). So sieht § 6 Landesbehindertengleichstellungsgesetzes insbesondere vor, dass bauliche Anlagen, dann barrierefrei sind, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Nach § 50 Abs. 2 Landesbauordnung M-V müssen bauliche Anlagen, in dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Nach § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz bedarf derjenige einer Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, wer Denkmale  … verändern … will. Nach § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz ist vor einer Entscheidung die untere Denkmalschutzbehörde zu hören. Damit steht das Schwerbehindertenecht in einem Spannungsverhältnis zum Denkschutzrecht. Allerding steht die Versagungsentscheidung der Denkmalschutzbehörde nach § 7 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz grundsätzlich in deren Ermessen. § 50 Abs. 3 Landesbauordnung M-V regelt, dass die Bauaufsichtsbehörde unabhängig von § 67 Landesbauordnung M-V Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen kann, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist oder die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. § 67 Abs. 2 gelte entsprechend. Damit steht die bauordnungsrechtliche Entscheidung im Ermessen der Bauordnungsbehörde soweit ein barrierefreies Bauen im Konflikt mit denkmalrechtlichen Vorgaben gerät. Allerdings steht eine denkmalschutzrechtliche Erforderlichkeit dem voran. Nach § 7 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz ist vor den Ermesseneintritt bei einer Versagung ein gewichtiger Grund des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes erforderlich. Zu berücksichtigen ist schließlich die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 Denkmalschutzgesetz, dass die Genehmigung (… für die Veränderung …) zu erteilen ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Ein derartiges Interesse könnte in der Zielvorgabe des Landesbehindertengleichstellungsgesetz und des § 50 Landesbauordnung M-V gesehen werden. Im Ergebnis haben die behindertengerechten Vorgabe auch und gerade im Rahmen der Umbaumaßnahmen an einem Denkmal einen wertebestimmenden Einfluss.

 

Mit freundlichen Grüßen